Kann der Vermieter aufgrund eines Zahlungsrückstandes des Mieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB fristlos kündigen, wird dieses Recht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen. BGH Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16