Dashcam: permanente Überwachung ist eine Ordnungswidrigkeit, AG München

Da ihr BMW in der Parksituation beschädigt wurde, installierte sie die Kameras. Dann wurde das Auto wieder beschädigt und sie übergab das Video der Polizei. Diese leitete auch Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Im vorliegenden Fall werde das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat müsse hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es gehe nicht, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreife, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhalte, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden können.

Ein Trost für die Frau ist, dass sie den Schaden ersetzt bekommen hat, da der Schädiger ermittelt werden konnte. Der Schaden war erheblich höher als das Bußgeld.

Hinweis RA Stadie: Die Verwendung von Dashcams hat zwei juristisch relevante Seiten. Zum einen geht es um Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, zum anderen um die Verwendung der Aufzeichnungen, um dem Unfallverursacher sein Verschulden nachweisen zu können. Ich hatte bereits über die Entscheidungen OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2017, 13 U 851/17 und OLG Stuttgart Urteil vom 17.07.2017, 10 U 41/17, berichtet. Dort wurde jeweils kein Beweisverwertungsverbot angenommen und die Videos wurden zum Vorteil des Dashcam-Verwenders verwertet. Aber das schließt nicht aus, dass ein OWI-Verfahren gegen den Verwender der Dashcam eingeleitet werden kann. Ob das o.g. Urteil des AG München rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Die BMW Eigentümerin will Berufung einlegen.