Im entschiedenen Fall hatte eine Frau von einem Mann einen gebrauchten Peugeot für rund 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten, mit der Begründung das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht. Der Verkäufer legte Berufung gegen das Urteil ein, die nun vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen wurde. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Nicht relevant sei, dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war. Denn das Landgericht habe zutreffend nicht auf arglistiges Verschweigen eines Mangels abgestellt. Der Verkäufers wurde auch mit dem Argument nicht gehört, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.
Das Urteil des Landgerichts Aurich, wonach die Frau den Wagen zurückgeben kann und den Kaufpreis zurück erhält, wurde damit rechtskräftig.