Ein Immobilienkaufmann aus Dortmund hatte Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage, wurde dann aber von seinem Arbeitgeber für ein halbes Jahr nach Berlin versetzt. Weil er sich weigerte, erhielt er schließlich erneut eine Kündigung.
Mit seiner neuen Klage wollte der Immobilienkaufmann gerichtlich feststellen lassen, dass er der Versetzung nicht nachkommen musste, weil sie „unbillig“ war.
Bei dem Streit geht es Arbeitsanweisungen, die die Art, die z.B. den Ort der Tätigkeit betreffen. Entscheidungen hierüber sind vom Arbeitgeber „nach billigem Ermessen“ zu treffen. Das heißt, er muss die betrieblichen Belange mit den privaten Interessen des Arbeitnehmers abwägen und beispielsweise dessen familiären oder gesundheitlichen Belange berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Weisung unbillig war und der Immobilienkaufmann ihr daher nicht folgen musste. Damit ändert das Gericht frühere Rechtsprechung des 5. Senats, wonach ein Arbeitnehmer sich erst mit einer Gerichtsentscheidung im Rücken der Arbeitsanweisung verweigern darf.
Tipp RA Stadie: Da nicht jede Versetzung angemessen ist, muss zukünftig genau geprüft werden, ob die Interessenabwägung fehlerfrei stattgefunden hat. Manchmal kann sich der Arbeitnehmer wehren. Das wird jetzt einfacher.