LG München I: Beweislast für schlechte Arztbewertung liegt bei jameda

Mit diesem Urteil des Landgerichts München I wurden die Rechte der Ärzte und Zahnärzte gegenüber Internet-Bewertungsportalen gestärkt. Das Landgericht verurteilte jameda (= Beklagte), die negative Bewertung eines Zahnarztes (= Kläger) durch einen Patienten nicht mehr zu veröffentlichen.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Bewertung eines Patienten, der bei der Beklagten die Behandlung des Klägers in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Note 5 bewertete. Der Patient führte weiter aus, der Kläger habe ihm eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt. Da der Kläger nicht feststellen konnte, ob er einen Patienten mit solchen Merkmalen in seiner Praxis hat, ging dieser davon aus, dass der Patient nie bei ihm in Behandlung war. jameda wurde daher vom Kläger dazu aufgefordert, die Bewertung zu löschen.

Die Löschung wurde von jameda mit der Begründung abgelehnt, dass der Patient auf Nachfrage von jameda seine Bewertung per E-Mail bestätigt habe und legte die E-Mail fast vollständig geschwärzt als Beweis vor, da die Anonymität des Patienten gewahrt werden müssen (§ 12 TMG). Diese Rechtsverteidigung hatte vor anderen Gerichten bereits Erfolg.

Nicht so vor dem Landgericht München I: die bloße Bestätigung des Bewertenden reiche nicht aus, um eine negative Bewertung als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für solche Schilderungen habe vielmehr das Bewertungsprotal. Könne (oder wolle) das Portal den Beweis nicht erbringen, dürften die Bewertung und die vergebenen Noten nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Bestrittene Schilderungen der ärztlichen Behandlung könnten nicht einfach zugunsten einer Bewertungsplattform als wahr unterstellt werden. Eine einfache Bestätigung des Bewertenden, die auch noch überwiegend geschwärzt ist, reiche nicht aus, um schlechte Bewertungen als wahr zu unterstellen.

Hinweis RA Stadie: Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass andere Gericht diese Frage anders beurteilen, so sollte mit diesem Urteil davon ausgegangen werden, dass die Bewertungsplattform im Streitfall immer die Richtigkeit einer Bewertung beweisen muss. Der Beweis dürfte der Bewertungsplattform nur durch weitere Indizien gelingen, wie z.B. Behandlungsunterlagen (Bonusheft oder Rezept o.ä.).

Ich vertrete Sie gerne in solchen Fällen. Allerdings sollte die Einschaltung des Anwaltes zur Vermeidung von Nachteilen möglichst frühzeitig erfolgen.