Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 04.12.2019, Az. 8 U 141/18, entschieden, dass eine gewährte Förderung für einen DSL Ausbau in einer Gemeinde in Bayern nicht zurückgezahlt werden muss. Die Gemeinde habe nach erklärtem Rücktritt weder einen Anspruch auf Rückzahlung noch auf Schadenersatz. Sie habe die Satellitenübertragung statt einer Richtfunkübertragung an Erfüllungs statt (§ 364 Absatz 1 BGB) angenommen, indem die Förderung ausgezahlt wurde und nachdem klar war, dass eine Richtfunkübertragung zu diesem Zeitpunkt nicht realisierbar war.