Zunächst rechnete der Geschädigte fiktiv ab und machte auch Verbringungskosten geltend. Eine Klage wegen dieser Kosten wies das Amtsgericht ab. Danach ließ der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und machte die gesamten konkreten Reparaturkosten (einschließlich Verbringungskosten) geltend. Das Amtsgericht wies die neue Klage ab, mit der Begründung, die Rechtskraft des Urteils zu den fiktiven Verbringungskosten stehe der konkreten Abrechnung entgegen.
Das Landgericht Hamburg sah das anders. Der Geschädigte habe sein nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz verlangt. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Kosten höher als die fiktiven sind, kann er auch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlichen Kosten verlangen.
Hinweis: Ein Umsteigen von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung ist allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die Parteien einen Abfindungsvergleich über den fiktiv errechneten Abfindungsbetrag geschlossen haben.