Landgericht Leipzig: Haftungsquote beim Spurwechsel und unklarer Verkehrslage

Der Kläger fuhr auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn mit 150 km/h. Der Beklagte fuhr zunächst ebenfalls auf der linken Spur und wollte dann auf den mittleren Streifen wechseln. Als er diesen Spurwechsel noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, fuhr er wieder auf die linke Spur und stieß mit dem herannahenden Beklagten zusammen. Der Kläger hatte angegeben, die ganze Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein. Ein Sachverständiger konnte dies widerlegen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger selbst zu 60 % für den Schaden haftet. Der Spurwechsel hätte nur so erfolgen dürfen, dass der Beklagte nicht gefährdet wird. Deshalb trage der Kläger den überwiegenden Teil der Schuld am Unfall. Allerdings habe der Beklagte die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen war. Daher müsse er zu 40 % haften.