Katholischer Arbeitgeber: Kündigung wegen Wiederheirat kann eine Diskriminierung bedeuten

Nach dem EuGH erscheint sie Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. Im vorliegenden Fall habe darüber jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden.

Hintergrund des Verfahrens ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt hatte den Fall an den EuGH in Luxemburg zur Beantwortung dieser Frage verwiesen.

Der Chefarzt hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau erneut standesamtlich geheiratet. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, er habe damit gegen Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.

Nach dem EuGH geht das EU-Diskriminierungsverbot in Zivilstreitigkeiten aber vor. Das BAG muss nun den Fall auf der Basis dieses EuGH Urteils entscheiden.