BGH Urteil zu Falschpaken auf Privatparkplätzen

Das Konzept ist vielerorts verbreitet: z.B. ein privater Supermarktbetreiber hält einen eigenen privaten Parkplatz vor. Diese Parkplätze haben Hinweisschilder, die eine Benutzung für eine Höchstparkdauer mit einer Parkscheibe zulassen. Manche Parkplatzbetreiber weisen mit einem Schild auch darauf hin, dass bei einem widerrechtlichen Abstellen eines Fahrzeugs auf dem privaten Parkplatz, der z.B für Mitarbeiter vorgehalten wird, ein „erhöhtes Parkentgelt“ erhoben wird.

Die Beklagte ist im nun entschiedenen Fall Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz eines Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Beim Amts- und Landgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg, die Zahlungsklage wurde zurückgewiesen. Die Revision hatte nun Erfolg.

Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer komme ein Nutzungsvertrag zustande, so der BGH, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz – wie hier – unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handele es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder werde das „erhöhte Parkentgelt“ als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € sei hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Zu Recht habe es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schulde der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht treffe. Anders als das Landgericht meint, habe die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, bestehe allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht komme.

Der BGH wies das Verfahren zurück an das Landgericht Arnsberg. Die Beklagte wird dort nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person bekommen und das Landgericht wird dann neu entscheiden. Das wird am Ende teuer, für den, der tatsächlich gefahren ist.