BGH: Mangel eines Gebrauchtwagens bei internationaler Fahndung

Der Kläger erwarb in 2012 einen Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio für 29.000 €. Als er den Wagen anmelden wollte, wurde das Fahrzeug von der Polizei sichergestellt, denn es war im Schengener Informationssystem (SIS) von der französischen Polizei als gestohlen gemeldet worden. Erst mehr als 1 Jahr später wurde das Fahrzeug freigegeben, nachdem der Verdacht aufkam, der ehemalige Eigentümer habe den Diebstahl vorgetäuscht. Im Dezember 2013 konnte der Wagen schließlich auf den Kläger zugelassen werden. Die Eintragung des Fahrzeugs im SIS blieb jedoch bestehen, da die Ermittlungsverfahren (auch gegen den Kläger) noch andauerten.

Der Kläger erklärte daher im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Er ist der Auffassung, dass die Ausschreibung im SIS ein Rechtsmangel sei. Der Beklagte meinte hingegen, die Ausschreibung im SIS sei lediglich ein vorübergehendes Verwendungshindernis. In den ersten beiden Instanzen wurde der Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Nun musste der BGH hierüber entscheiden.

Der BGH ist ebenfalls der Auffassung, dass die Eintragung im SIS einen Rechtsmangel darstellt. Dabei sei entscheidend, ob der Mangel (gestohlenes Fahrzeug) im Zeitpunkt der Übergabe und der Rücktrittserklärung bestanden habe, was im vorliegenden Fall so war. Denn der Kläger hätte bei einem Verkauf des Fahrzeugs auf die internationale Fahndung hinweisen müssen, was sich zwangsläufig auf den Kaufpreis auswirke. Auch eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, da dem Kläger ein Abwarten der behördlichen Ermittlungen verbunden mit einem langen Waren auf die Nacherfüllungen nicht zuzumuten war. Der Verkäufer müsse vollständig erfüllen. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer die Kaufsache unangefochten und frei von Rechten Dritter erwirbt und nutzen kann, und nach Belieben hierüber verfügen kann. Durch die Eintragung im SIS sei der Käufer in seiner ungestörten Rechtsausübung beeinträchtigt.