Versicherungsrecht: Bei verspäteter Meldung an die Kasko-Versicherung keine Entschädigung

Am 23.12.2015 wurde der Porsche des Klägers, den er in Essen am Rand einer Straße abgestellt hatte, erheblich bei einem sog. Streifunfall beschädigt. Der Schaden wurde von einem Sachverständigen im Januar 2016 begutachtet und im gleichen Monat für 5.600 € repariert.

Am Unfalltag hatte er an seinem Fahrzeug einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer vorgefunden, mit diesen Angaben in der Folgezeit aber keinen Schädiger ermitteln können. Die Beanspruchung der Kaskoversicherung hatte er deshalb zurückgestellt und seine Versicherung nicht benachrichtigt.

Im Juni 2016 unterrichtete er dann seine Kaskoversicherung, die Beklagte, und machte den Schaden abzgl. Selbstbeteiligung geltend. Die regulierte nicht, da sie der Auffassung war, der Kläger habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt, das Schadensbild sei nicht plausibel und das eingeholte Gutachten unbrauchbar.

Die auf Zahlung von 5.300 € gerichtete Klage verlief vor dem Landgericht Essen erfolglos. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil wurde nun mit dem o.g. Beschluss des OLG Hamm zurückgewiesen.

Die Beklagte sei, so der Senat, von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger eine vertragliche Obliegenheit verletzt habe. Er habe den Schaden entgegen den Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis gegenüber der Beklagten angezeigt, sondern erst rund sechs Monate später. Unerheblich sei insofern, ob es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich war, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde.

Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind. Die Anzeigeobliegenheit habe der Kläger vorsätzlich verletzt. Ihm sei das Erfordernis einer Meldung gegenüber der Beklagten bekannt gewesen. Das stelle der Kläger bereits nicht in Abrede. Zudem sei auch deswegen von einer vorsätzlich verzögerten Anzeige auszugehen, weil der Kläger nach eigenen Angaben anfangs auf eine Meldung gegenüber der Beklagten verzichtet hat, um zu versuchen, den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon sei es allgemein bekannt, dass ein Schadensfall dem Versicherer zeitnah nach dem Schadensereignis gemeldet werden muss.

Selbst wenn dem Kläger die konkrete zeitliche Begrenzung nicht bewusst gewesen sei, habe er jedenfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass eine Meldung ca. ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis und nach vollständiger Beseitigung sämtlicher Beschädigungen noch genüge. Einen zur Erhaltung seines Anspruches zu erbringenden Nachweis, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte, könne der Kläger nicht führen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug durch einen von ihm gewählten Sachverständigen begutachten und den Sachverständigen auch die im Januar 2016 durchgeführte Reparatur bescheinigen lassen. Allerdings weise das vorgelegte Gutachten Fehler auf, zudem lasse die Bestätigung des Sachverständigen nicht erkennen, dass fachgerecht repariert worden sei.

Mit seinem Vorgehen habe der Kläger der Beklagten daher die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen begutachten zu lassen.

Tipp RA Stadie: bei Unklarheiten zur Haftung des Unfallgegners oder in Fällen wie diesen sollte vorsorglich der Kasko-Versicherer über einen möglichen Versicherungsfall unterrichtet werden.