Werden bei einem Sturm (hier: Sturm-/Orkantief Zeynep und Antonia) Gartenmöbel von einer Dachterrasse auf ein geparktes Auto geschleudert, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der für die Gartenmöbel verkehrssicherungspflichtige Mieter diese Möbel nicht ausreichend gesichert hat. Landgericht Hagen, Urteil vom 31.01.2023, Az.: 4 O 111/22
Es war ein Schaden an einem geparkten PKW des Klägers von 14.000 € entstanden. Verklagt war auch der Gebäudeeigentümer; gegen diesen wurde die Klage abgewiesen, da dieser keine unmittelbare Sachherrschaft über die Möbel hatte.
Verurteilt zum Schadenersatz wurden jedoch die beiden mitverklagten Mieter. Auf höhere Gewalt konnten sich die Mieter nicht berufen, da es eine Unwetterwarnung gab und mit Sturmböen gerechnet werden musste. Der Vortrag der Mieter, die Möbel seien mit Gummibändern gesichert gewesen, war für das Gericht nicht ausführlich genug. Die Mieter haben so ihre sekundäre Beweislast nicht erfüllt, weshalb der Anscheinsbeweis nicht erschüttert wurde.
Im Rahmen eines Anscheinsbeweises könne bei typischen Geschehensabläufen vom äußeren Hergang der Schadenentstehung auch auf einen Sorgfaltspflichtverstoß geschlossen werden. Das Gericht könne aufgrund der Sturmwarnung in Verbindung mit dem Schadenereignisses darauf schließen, dass die Gartenmöbel nicht ausreichend vor Sturmböen gesichert waren.