AG Erding: Haftung 30 (PKW) zu 70 (LKW) bei Unaufklärbarkeit einer Kollision

Bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem Sattelzug führt die erforderliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG, wenn beide Seiten nicht nachweisen können, dass sie kein Verschulden am Unfall trifft bzw. sich der Verkehrsunfall für sie nicht als unabwendbares Ereignis darstellt, zu einer Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Autofahrers, da die Betriebsgefahr des Sattelzugs höher zu bewerten ist. Amtsgericht Erding, Urteil vom 04.05.2023, Az.: 121 C 5430/21

Dabei geht das Gericht von einer Gleichwertigkeit des Verkehrsverstoßes aus. Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien allerdings unterschiedlich zu gewichten. Die auf Seiten des Klägers bestehende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens sei deutlich geringer als diejenige des Sattelzuges der Beklagten. Dieses sei dem klägerischem Fahrzeug in Größe, Breite und Gewicht erheblich überlegen. Aufgrund der relativ engen Verhältnisse der jeweiligen Fahrspuren am Unfallort wirkte sich die größere Breite des Beklagtenfahrzeugs im vorliegenden Fall auch besonders aus.