LG Bonn: Rückabwicklung Kaufvertrag Radlader

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss in einem Kaufvertrag über einen fabrikneuen Radlader hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die Klausel handschriftlich ausgeführt wurde, da die Klausel gleichwohl für eine Vielzahl von Verträgen vom Verkäufer verwendet wird. Landgericht Bonn, Urteil vom 01.09.2022, Az.: 3 O 47/22

Der Kläger hatte von der Beklagten einen sofort einsatzbereiten, fabrikneuen Radlader Hytec ZL 18 A zum Preis von 29.750 € gekauft. Nach einem Kilometer Fahrt tropfte Hydrauliköl aus der Lenkung und qualmte der nicht fachgerecht verlegter Auspuff. Sämtliche Gelenke des Radladers waren nicht abgeschmiert.. Eine Nachlieferung verweigerte die Beklagte, weshalb schließlich der Rücktritt erklärt wurde und eine Klage auf Rückabwicklung eingereicht wurde.

Im Klageverfahren vor dem Landgericht Bonn berief sich die Beklagte auf einen handschriftlichen Gewährleistungsausschluss, der auch noch in der Auftragsbestätigung und der Rechnung maschinenschriftlich wiederholt wurde. Von der Beklagten wurde auch ausgeführt, für diese Art Radlader würde von ihr immer die Gewährleistung ausgeschlossen.

Das Landgericht erkannte auf ein Klauselverbot nach § 309 Nr. 8 b) aa) iVm. § 3010 Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach auch im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Bräuche Rücksicht zu nehmen sei. Auch zwischen Unternehmern sei ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung unangemessen. Das Schutzbedürfnis des Klauselverwenders sei vielmehr dadurch genügt, dass der gewerbliche Käufer die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels bereits seit Gefahrübergang hat. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei in Frage zu stellen, wonach die Risiken des Geschäfts mit einem chinesischen Herstellers vollumfänglich den Endabnehmern aufgebürdet werden soll.

Das Urteil wurde rechtskräftig.