Ihr Recht auf ein bleifreies Haus!

Bleirohre als Trinkwasserleitungen sind ein Sachmangel. Der Verkäufer einer Immobilie muss hierüber aufklären, auch wenn noch kein konkreter Sanierungsbedarf besteht, jedoch die Gefahr besteht, dass Blei austritt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Mangels sind nicht die Regeln der Technik bei Errichtung des Hauses, sondern bei Abschluss des Kaufvertrages. Urteil OLG Düsseldorf vom 22.10.2019, 24 U 251/18

Der Käufer eines Mehrfamilienhauses stellte nach Besitzübergang fest, dass im Haus Bleirohre verlegt wurden und bereits 6 Leitungswasserschäden aufgetreten waren. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Das Gericht ging davon aus, dass sich der Verkäufer aufgrund der Vorschäden mit den Leitungswasserrohrern auseinandergesetzt hatte und stellte so die Arglist des Verkäufers fest (Indizienbeweis). Er war verpflichtet auf diesen Sachmangel hinzuweisen und konnte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Hinweis: Arglist kann auch mit Indizien nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm keine Unterlagen vorliegen, da er diese bei den Handwerkern oder Versicherungen besorgen könnte.