Nach der Verfügung müssen alle Restaurants, Läden etc. vorerst geschlossen bleiben. Das Gericht begründet die Zurückweisung damit, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiegt. Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 28 Absatz 1 IfSG, wonach die Behörde notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten treffen dürfe. Das Gericht stuft die getroffene Entscheidung als maßvoll ein, zumal die Schließung zeitlich befristet ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin müssten zurücktreten.