Der Kläger behauptete, sein Mercedes sei gestohlen worden und wollte von seiner Kasko-Versicherung den Schaden in Höhe von 7.000,00 € haben. Aufgrund von Ungereimtheiten und unterschiedlichen Angaben musste er den Diebstahl beweisen. Normalerweise reicht es aus, nachvollziehbar darzulegen, dass es zu dem Diebstahl gekommen ist. Kann die Versicherung aber Umstände darlegen, die schwerwiegende Zweifel an der Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers hinterlassen, muss er den Kfz-Diebstahl vollständig beweisen.
Der Mann hatte im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht, die denjenigen gegenüber der Polizei teilweise widersprachen. Konkret betraf das den Kilometerstand und die frühere Annoncierung des Fahrzeugs zum Verkauf. Auch hatte der Mann gegenüber der Versicherung zunächst angegeben, niemand habe das Abstellen des Fahrzeugs gesehen, während er im Prozess hierfür jedoch einen Zeugen benannte.
Er hatte außerdem behauptet, den Fahrzeugbrief verloren und ohnehin nur einen Schlüssel für den Pkw besessen zu haben. Die Versicherung verwies weiter darauf, dass der Mann das Fahrzeug erst nach mehr als einem Jahr nach Erwerb auch tatsächlich angemeldet habe.