AG Kassel: Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers bei „privaten“ Verkäufen

Im entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer (= Kläger) eine Nintendo-Spielkonsole bei ebay als Privatperson versteigert. Er verschickte das Paket, es kam jedoch unstreitig beim Käufer nicht an. Der Verkäufer klagte dann vor dem AG Kassel auf Zahlung des Kaufpreises. Das Amtsgericht wies nun die Klage ab.

Denn der Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu gewesen, weil er der Beklagten entgegen § 433 Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.

Der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen hätte) berufen. Nach § 475 Abs. 2 BGB kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte, die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, was hier unstreitig nicht der Fall war.

§ 475 Abs. 2 BGB ist hier deswegen anwendbar, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Kläger sei als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln. Zwar habe er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich sei jedoch nicht diese Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006, S. 2250). Nach diesen Kriterien sei der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet. Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

In Anwendung dieser Kriterien liege eine unternehmerische Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25 Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne weiteres überschritten wird. Auch die Anzahl der Bewertung und die Art und Menge der angebotenen Artikel spreche für ein gewerbsmäßiges Handeln.

Den Kaufpreis für die Ware hat der Kläger daher nicht zugesprochen bekommen.