Die Klage sei aber auch unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die Emissionswerte einhalten. Denn die Abschalteinrichtungen seien dann deaktiviert. Nach dem EU–Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten.
Die Berufung und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wurden zugelassen.
Da es hier um eine verwaltungsgerichtliche Klage eines Verbandes ging, hat das Urteil m.E. keine Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Endkunden.