Eine Änderung der Reise sei nur möglich, wenn dies Im Reisevertrag vorbehalten ist. Den Besuch der Sehenswürdigkeiten stufte der BGH als wesentliche Reiseleistung ein und erkannte damit in der Absage des Besuchs einen erheblichen Reisemangel an, womit der Rücktritt berechtigt war und keine Stornogebühren zugelassen sind.