Das Fahrzeug sei in jedem Fall mangelhaft. Der Mangel sei nicht unerheblich und eine kurze Fristsetzung von 2 Wochen sei ausreichend und die Klägerin zur Rückgabe berechtigt.
Der vernünftige Durchschnittskäufer könne, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das erworbene Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend dürfe er auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.
In erster Instanz hatte das Landgericht Aachen (8 O 12/16) der Rückgabeklage der VW Beetle Käuferin statt gegeben, wogegen sich die Berufung richtete.