Das Landgericht entschied, es gelte grundsätzlich zwar eine 14-tägige Widerrufsfrist, welche mit dem Vertragsschluss des Kreditvertrages zu laufen beginne. Wenn jedoch die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB nicht enthalten seien, beginne die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben zu laufen. Nach Ansicht des Landgerichts fehlen die erforderlichen Angaben und deshalb sei auch nach fast 2 Jahren der Kreditvertrag noch widerrufbar (Widerrufserklärung aus 2016). Der Kläger sei nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden. Nach dem EGBGB müsse der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Der Verbraucher müsse vollumfänglich darüber informiert werden, ob ihm ein Kündigungsrecht zustehe oder nicht. Diese Informationen fehlen in dem Kreditvertrag mit der Volkswagen Bank aus 2014. Deshalb sei der Vertrag auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist im Juli 2016 widerrufbar gewesen.
Aufgrund einer Widerklage von VW verurteilte das Landgericht den Kläger jedoch zu Wertersatz für die gefahrenen Kilometer bei Rückgabe des Fahrzeugs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Betroffen ist ein Darlehnsvertrag aus dem Jahr 2014.
Hinweis: Bei dieser Variante der Rückabwicklung des Kaufvertrages spielt es keine Rolle, ob es sich um ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug handelt.