Dem Urteil, welches die Klage eines geschädigten Halter eines PKW`s abwies, lag zugrunde, dass der PKW des Klägers nach einem Sturm, der 2 Tage vorher war, durch herabstürzende Äste beschädigt wurde: Schaden 2.850 €.
Dem Kläger gelang es nicht zu beweisen, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat und dadurch der Schaden entstanden ist. Zwar habe eine Zeugin bestätigt, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schiefstehender Baum müsse jedoch nicht zwangsläufig umfallen. Vielmehr komme es darauf an, ob ein schiefes Wachstum vorliege und wie stark die Neigung sei. Auch die angehobenen Fußwegplatten ließen laut Gericht keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage seien. Aus dem Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt ergebe sich die Vermutung, dass der Baum bei dem Sturm einen Bruch im Wurzelwerk erlitten habe und umgefallen sei. Da der Baum samt Wurzelwerk nicht mehr vorhanden sei, könne dies nicht mehr durch einen Sachverständigen aufgeklärt werden. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.
Hinweis RA Stadie: hier hätte ein sofort eingeleitetes sog. gerichtliches selbständiges Beweisverfahren zur Ursache der herabfallenden Äste die Beweissituation des Klägers verbessern können. Holen Sie sich rechtzeitig kompetente Hilfe bei einem Rechtsanwalt! Außerdem muss sorgfältig geprüft werden, ob die Gebäudeversicherung des Grundstückseigentümers oder die Kasko-Versicherung des Fahrzeughalters für den Schaden eintrittspflichtig sind.