Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH besteht zugunsten des Rechteinhabers die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn von seinem Anschluss eine Rechtsverletzung (unerlaubtes Filesharing) ausgeht. Diese Vermutungsregel werde dadurch durchbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss der Anschlussinhaber allerdings mitteilen, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen (sekundäre Darlegungslast). Notfalls müsse der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen.
Nun hat der BGH klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber (hier der Familienvater) generelle Angaben zum Nutzungsverhalten der Ehefrau macht. Der Anschlussinhaber sei auch nicht verpflichtet das Nutzungsverhalten seiner Ehefrau zu dokumentieren, was nicht zuzumuten sei.
Auch, dass seine Ehefrau als Zeugin im Verfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, könne dies dem Anschlussinhaber nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Schließlich sei auch nicht aufgrund des abgemahnten Inhaltes (hier: das Spiel Ego-Shooter) auf eine bestimmte Tätergruppe zu schließen. Nicht nur Männer sondern auch Frauen könnten als Tätergruppe in Betracht kommen. In der Vergangenheit hatten Instanzengerichte dies anders beurteilt.
Die Revision des Rechteinhabers wurde daher zurück gewiesen.