Zugrunde lag beim OLG Nürnberg ein Unfall auf einer Autobahn, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. Der Pkw-Fahrer behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws sei wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Er machte vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 Euro geltend. Der Lkw-Fahrer behauptete einen anderen Unfallhergang: der Wagen vor ihm sei von der linken über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt und habe heftig gebremst. Obwohl er sofort reagiert habe, sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.
Das Landgericht holte zur Rekonstruktion des Unfalls ein Sachverständigengutachten ein. Dabei wurde die Dashcam-Aufzeichnung ausgewertet. Ergebnis: die Unfallschilderung des Lkw-Fahrers ergab sich als zutreffend. Die Dashcam war auf dem Armaturenbrett des Fahrzeuges fest installiert und zeichnet das Geschehen auf der Straße in Fahrtrichtung auf. Der Sachverständige bestätigte, ohne diese Bilder hätte er nicht feststellen können, welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei. Das Gericht wies die Klage des PKW-Fahrers daraufhin ab.
Im Rahmen der daraufhin vom PKW-Fahrer eingelegten Berufung erteilte das OLG Nürnberg den Hinweisbeschluss, dass das Landgericht die Klage zur Recht abgewiesen habe. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers seien nicht verletzt. Im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung müsse geklärt werden, ob die Aufzeichnungen verwertet werden können. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Interessen des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und an seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiegen das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.
Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intims- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Das Interesse des Klägers bestehe lediglich darin, dass seine Bewegungen im öffentlichen Verkehrsraum für einen kurzen Zeitraum nicht mit einer Dashcam aufgezeichnet werden. Dagegen stehe das Interesse des LKW-Fahrers, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Letzteres habe Vorrang gegenüber den Interessen des PKW-Fahrers.
Das OLG Stuttgart hatte in einem anderen Verfahren entschieden, dass die Mitschnitte eines Autofahres als Beweismittel zugelassen werden, ebenfalls aufgrund einer Interessenabwägung, die im konkreten Einzelfall stattfinden müsse.
Es bleibt abzuwarten wie der BGH hierzu einmal entscheiden wird.