VW-Käufer haben Schadenersatzanspruch gegen Hersteller

 

Der Kläger habe gegen VW einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs entstandenen und noch entstehenden Schäden.

VW habe sich nicht mit einem einfachen Bestreiten, dass die Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands begnügen dürfen. Im Rahmen der sog. sekundären Beweislast hätte VW im Einzelnen hierzu vortragen müssen, weshalb eine Kenntnis des Vorstands hierzu nicht vorlag.

Die von VW verbaute Software sei rechtswidrig, da es sich um eine verbotene Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handele.

Der Kläger habe ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und dadurch einen Schaden erlitten. Denn die verbotene Abschaltvorrichtung führe zu erheblichen Nachteilen für den Kunden. Zum einen entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar gehe der Kunde insoweit davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er erwarte jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer verbotenen Software erheblich vergrößert wird. Zum anderen bestehe für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden aufgrund des Einsatzes einer verbotenen Abschaltvorrichtung gegen den Betrieb des Fahrzeugs vorgehen könnten. Diese Sorge teile offenbar auch VW, da sie Kunden mitteile, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe, wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde. Das mit der rechtswidrigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug sei mangelhaft.

VW habe den Schaden auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB herbeigeführt. VW habe in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Das Unternehmen habe dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten.