BGH: Eigenbedarfskündigung der GbR für neuen Gesellschafter wirksam

Die Vermieterin der Wohnung in München hatte der Mieterin wegen Eigenbedarf gekündigt und Räumungsklage eingereicht. Der Eigenbedarf wurde auf den Bedarf ihrer Tochter gestützt. In erster und zweiter Instanz wurde die Räumungsklage wegen Rechtsmissbrauch der Kündigung zurückgewiesen. Vor dem BGH hatte die Klage nun Erfolg.

Bemerkenswert bei dem Urteil sind die verschiedenen Eigentümerwechsel beim Mietobjekt: Die Mieterin hatte die Wohnung im Jahr 1981 von den seinerzeitigen Eigentümern angemietet. Dann erwab im Jahr 2000 eine GbR das Mehrfamilienhaus. Die nun auf Räumung klagende Vermieterin trat der GbR im Jahr 2004 bei. Im Jahr 2006 wurde die GbR auseinandergesetzt und das Anwesen in Eigentumswohnungen geteilt. Die Vermieterin wurde als Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung im Grundbuch eingetragen und erklärte dann die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Der BGH hat nun entscheiden, dass die Eigenbedarfslage bereits vor der Umwandlung in Wohnungseigentum für die Gesellschafterin und spätere alleinige Eigentümerin (Vermieterin) bestanden hat. Die GbR hätte also bereits nach Eintritt der Gesellschafterin in die GbR im Jahr 2006 eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung erklären können. Daher sei die Eigenbedarfskündigung auch als spätere alleinige Eigentümerin wirksam.