Das Landgericht hat sich sehr ausführlich mit den Voraussetzungen des Rücktritts auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch die bislang bereits ergangene Rechtsprechung zu Fällen Rund um den VW-Abgasskandal berücksichtigt. Es sei für den Kläger auch zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten. Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sei auch auf eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Hersteller Audi begründet. Aufgrund der tatsächlich engen Verbindung zwischen der Beklagten als Vertragshändlerin und Audi im Rahmen des selektiven Vertriebssystems strahle dieser Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung der Kläger zur Beklagten aus. Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene KM ÷ Gesamtlaufleistung) müsse der Kläger einen Nutzungsersatz von 4.923,88 € leisten, was vom gezahlten Kaufpreis in Abzug zu bringen sei.
Im Ergebnis bejahte das Landgericht ein Rücktrittsrecht und hat hierbei insbesondere ausführt, dass eine Fristsetzung wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 07.10.2016)