Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: In einer Klausel einer Online-Partnervermittlung wurde die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen schrieb die Klausel die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder und erhob Klage auf Unterlassung.
Während das LG Hamburg der Unterlassungsklage für begründet ansah, wies sie das OLG Hamburg die Klage ab, mit der Begründung, es habe keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vorgelegen. Den Kunden sei zuzumuten, für die Kündigung andere Voraussetzungen zu beachten als für das Zustandekommen. Eine Schriftformklausel müsse nicht stets die elektronische Form gewähren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Verbraucherschutzverbandes.
Der Bundesgerichtshof entschied nun zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes. Ihm habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn die streitige Klausel habe die Mitglieder der Partnervermittlung unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei der Online-Partnervermittlung eine ausschließliche digitale Kommunikation geführt werde und ohne sonstige schriftliche Erklärungen, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskomme. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung sei es sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung.
Es widerspreche nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den schutzwürdigen Interessen der Mitglieder gerade und nur für die Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen. Das Mitglied könne nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrages generell davon ausgehen, auch eine Kündigung digital, insbesondere per E-Mail, abgeben zu können. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass sich die Betreiberin der Online-Partnervermittlung selbst das Recht zur fristlosen Kündigung per E-Mail vorbehalte und das Widerrufsrecht des Mitgliedes per E-Mail ausgeübt werden könne.
Ein Schutzbedürfnis sei der Betreiberin der Online-Partnervermittlung nicht zuzuerkennen, so der Bundesgerichtshof. Auf etwaige Identitätsprobleme und einen möglichen Missbrauch digitaler Möglichkeiten könne sie sich nicht berufen. Auch das Interesse, wegen noch offener Forderungen weitere persönliche Daten zu benötigen oder aber wegen der Ernsthaftigkeit der Kündigungserklärung gesicherte Erkenntnisse zu erlangen, könne die geforderte Schriftform nicht rechtfertigen. Denn die Betreiberin verfüge bereits zuvor über die für sie maßgeblichen und für ein Zahlungsbegehren relevanten Daten. Sie vertraue von Beginn an darauf, dass die sich als Nutzer anmeldenden Personen nur ihre eigenen persönlichen Daten eingeben. Eine weitere Prüfung der Identität und eine Sicherung gegen Missbrauch erfolgen nicht. Um eine Kündigungserklärung eindeutig zuordnen zu können, bestehe zudem zum Beispiel die Möglichkeit eine Abklärung durch eine entsprechende Bestätigung. Notfalls könne über § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB eine nachträgliche Beurkundung gemäß § 126 BGB verlangt werden.
Mit dem Urteil des BGH ist eine Tendenz zu erkennen, dass Willenserklärungen wie E-Mail etc. rechtswirksam erklärt werden können, wenn z.B. im Vertragsverhältnis alles online abgewickelt wurde. Wie weit dieses Urteil reicht, bleibt abzuwarten.