Mieter können von ihrem Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn der schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht. Voraussetzung ist, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden besteht. Dieser Zusammenhang entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben im Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war. Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet, beispielsweise zur Zahlung eines namhaften Abstandsbetrages.
Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter also teuer werden. Mögliche Schadenspositionen sind die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die gesamten Umzugskosten, eventuelle Maklerkosten oder auch die Mietdifferenz, weil in der neuen Wohnung eine neuere Miete gezahlt werden muss.