Die Gemeinde in Bayern (Beklagte) ist danach verpflichtet, die Zustimmung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 TKG zu erteilen.
Das Bayrische Verwaltungsgericht Bayreuth geht mit Urteil vom 19.06.2013 (B4 K 12.326) davon aus, dass die Gemeinde ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht hat, soweit ihre Entscheidung auf Verkehrsbehinderungen durch Errichtung eines Multifunktionsgehäuses und eines Sendemastes auf einem Grünstreifen gestützt wurde.
Das Gericht geht weiter davon aus, der von der Klägerin verwendete Richtfunk führe zu keiner gesundheitsgefährdenden Strahlenbelastung der Anwohner.