Verkehrsunfall: ist ein aufgewirbelter Stein ein unabwendbares Ereignis nach StVG?

Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des Klägers. Der Kläger nahm den Halter und die Haftpflichtversicherung des Lkw wegen eines Betrages von 1.407,64 € auf Schadensersatz in Anspruch.

Anders als das Amtsgericht in erster Instanz (dort wurden dem Kläger noch 935,09 € zugesprochen)  entschied nun das Landgericht Nürnberg–Fürth, der Geschädigte habe gar keinen Schadenersatzanspruch. Es habe sich um ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Absatz 3 StVG gehandelt. Der Fahrer des Lkw habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Zum Schadenszeitpunkt befuhr er eine Autobahn, auf der schnell gefahren wird. Er habe dort (anders als z.B. auf einer offensichtlich verschmutzten Landstraße), mit dem Stein nicht rechnen müssen. Es habe für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.

Der Kläger muss nun seinen Schaden selbst trage.