BGH: Mindestanforderungen einer Nebenkostenabrechnung

 

Eine Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Dazu muss sie eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben enthalten, woran aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Zu den Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gehöre:
a) die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
b) die Angabe des Verteilerschlüssels,
c) die Berechnung des Anteils des Mieters und
d) der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Entscheidend sei vor allem, ob durch die Angaben in der Betriebskostenabrechnung der Mieter in die Lage versetzt wird, die zur Verteilung anstehenden Positionen der Abrechnung zu erkennen und den auf den MIeter entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Hinweis RA Stadie: entspricht die Abrechnung nicht diesen Anforderunge ist die Abrechnung formell fehlerhaft und solange nicht zu zahlen, bis der Mangel behoben ist. Allerdings muss die Abrechnung beanstandet werden und in der Praxis muss für die Überprüfung der Abrechnung auch Einsicht in die Belege genommen werden.