BGH zur Tierhaterhaftung: Entlastung nach § 833 S.2 BGB nur wenn Gewinne erwirtschaftet werden

Im vorliegenden Fall machte der Kläger seinen Schaden an seinem PKW etc. geltend, nachdem er auf einer Staatsstraße mit einer entlaufenden, trächtige Stute kollidiert war. Diese war von einer Koppel entlaufen, die nur mit einem Elektrozaun gesichert war.

Im Prozess wollte sich der Halter des Pferdes damit entlasten, dass er Pferde züchtet. Er sei Inhaber eines Wallachs, eines Hengstes und von zwei Stuten. Das Fohlen wollte er verkaufen. Dem BGH hat es jedoch nicht genügt, dass der Halter der Stute das Fohlen mit Gewinn verkaufen wolle. Diese Gewinnerzielungsabsicht genüge nicht. Vielmehr müsse der Tierhalter im Rahmen des § 833 S.2 BGB nachweisen, dass er auf Dauer mit seiner Tätigkeit Gewinn erwirtschaftte. Dabei seien alle Kosten, auch die der Anschaffung aller Pferde für die Zucht sowie die laufenden Kosten des Unterhalts zu berücksichtigen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht anzunehmen, da derzeit auf Dauer nicht absehbar sei, dass Gewinn erwirtschaftet werde.