Sommerreifen im Winter: zahlt die Versicherung bei einem Unfall?

Amtsgericht Mannheim Urteil vom 22.05.2015, 3 C 308/14: Haftpflichtschaden

Die KFZ-Haftpflichtversicherung kann gemäß § 5 KfzPflVV den Halter zu einer Übernahme des Schadens bis zu 5.000 € in Regress nehmen. Das AG Mannheim hat im vorgenannten Urteil eine grobe Fahrlässigkeit aber nicht gesehen, obwohl der Versicherungsnehmer Ende Oktober morgens um 05:40 Uhr bei Glatteis in den Gegenverkehr geraten war. In den Tagen zuvor waren noch zweistellige Temperaturen über dem Gefrierpunkt. Andere Straßen in der Nähe der Unfallstelle waren eisfrei. Da keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten, verneinte das Gericht einen Regressanspruch.

Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 10.03.2016, 20 C 322/15: Kaskoschaden

Ebenfalls mit Sommerreifen war ein Versicherungsnehmer im Januar 2015 gegen 5:00 Uhr morgens unterwegs und prallte bei vermutetem Glatteis gegen einen Baum. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 5.400 €. Die Versicheurng zahlte ihm unter Hinweis auf § 81 VVG nur 50 % dieses Schadens. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Es dränge sich nicht auf, dass der Unfall passiert sei, weil der Versicherungsnehmer mit Sommerreifen unterwegs war. Es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Unfall ohne Winterreifen nicht passiert wäre. Da die Fahrt ansonsten ohne Probleme ablief, nahm das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit an.

Solche Auseinandersetzungen mit den Versicherungen lassen sich nur durch geeignete Bereifung ausschließen. Im Streitfall sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen!