10-Prozent-Toleranzgrenze bei Wohnflächenabweichung gekippt – BGH korrigiert ältere Rechtsprechung

Es ging um einen atypischen Fall. Während im Mietvertrag eine Wohnfläche von 156,95 qm genannt wurde, war die Wohnung tatsächlich 210,43 qm groß. Der Vermieter wollte die Miete von 629,75 Euro um 15 Prozent erhöhen und zusätzlich die bisher nicht berücksichtigte Wohnfläche erstmals für eine Mieterhöhung nutzen. Zwar kann sich nach der heutigen Entscheidung des BGH der Vermieter mit seiner Mieterhöhung auf die tatsächliche Wohnfläche stützen, er muss aber immer die Kappungsgrenze einhalten. Eine Mieterhöhung von mehr als 15 Prozent bzw. 20 Prozent in drei Jahren ist nicht zulässig.

Größere Bedeutung hat dieses Urteil jedoch für den umgekehrten Fall: die Wohnung ist tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Denn dann zahlt der Mieter für nicht existierende Flächen und er muss dann noch Mieterhöhungen auf nicht vorhandene Wohnflächen akzeptieren. Auch hat die falsche Wohnungsgröße für den Mieter nachteilige Auswirkungen auf die Höhe der Betriebskosten. Es wurde Zeit, dass der Bundesgerichtshof hier seine Rechtsprechung korrigierte. Bisher konnten Mieter erst bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent Rechte geltend machen. Diese ominöse Grenze ist jetzt zumindest bei Mieterhöhungen gefallen.