Haftungsverteilung bei Fahrspurwechsel

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Sachverständige aufgrund fehlender Unfallspuren auf der Fahrbahn nicht feststellen konnte, welcher Fahrer seinen Fahrstreifen verlassen hat.

Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadensverteilung anhand der Betriebsgefahr, so das Amtsgericht. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz.