BGH: Auskunftspflicht der Eltern bei Filesharing – „Loud“

In diesem Verfahren ging es um die Verwertungsrechte der Musiktitel der Künstlerin Rihanna, die auf dem Musikalbum „Loud“ enthalten sind. Diese nahm die Beklagten an Anschlussinhaber wegen Schadenersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Die Musiktitel seien über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des Filsharing Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Beklagten haben im Laufe des Verfahrens bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner und über einen mit Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zu ihrem Internet gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Der BGH entschied, dass die Eltern den Täter benennen müssen – verweigern sie dies, haften sie selbst. Die Beklagten seien ihrer sekundären Beweislast nicht nachgekommen, weil sie das ihnen bekannte Kind nicht benannten. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Noch vor einigen Monaten hatte der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber zwar nachforschen muss, wer die Tat möglicherweise begangen habe. Wenn diese Nachforschung allerdings zu keinem Ergebnis führe, könne ihm dies nicht angelastet werden. Ihm ist insbesondere nicht zuzumuten, die Internetnutzung der Familienmitglieder zu dokumentieren (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. I ZR 154/15).

Es ist daher gut zu überlegen, was der Anschlussinhaber zur Rechtsverteidigung vorträgt.